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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 29.05.2019 · NetzWerkPlan GmbH, Darmstadt

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil A

Allgemeine Regelungen

Teil I: Allgemeiner Teil

§ 1 Vertragsbestandteile und Definitionen

(1) Es gelten:

(a) Die Regelungen des Einzelvertrags,

(b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NetzWerkPlan, gegliedert in die Teile  Teil A Allgemeine Regelungen  Teil B ASP  Teil C Hosting  Teil D Kauf und Softwarepflege  Teil E Datenschutzerklärung für die Auftragsdatenverarbeitung,

(2) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(3) Definitionen

(a) Standardsoftware bezeichnet die von NetzWerkPlan entwickelten Softwarelösungen. Die Softwareversion richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Version.

(b) Angepasste Software: Die Software, die im Rahmen eine Projekts gesondert für den Kunden von NetzWerkPlan erstellt wird.

(c) Systemumgebung: Der Begriff Systemumgebung bezeichnet die zum Betrieb der Software erforderliche Hardware und Software. Es gelten grundsätzlich die Systemvoraussetzungen, die in den technischen Unterlagen der Hersteller genannt werden.

(d) „Clientsoftware“ ist die Software, die nach gesonderter Vereinbarung auf einem einzelnen PC, einer einzelnen Arbeitsstation, einem einzelnen Terminal, einem einzelnen Handheldcomputer, einem einzelnen PDA installiert wird und oder es anderen Geräten gestattet, auf die Serversoftware zuzugreifen oder diese zu verwenden.

(e) „Serversoftware“ ist die Software, die Dienste oder Funktionalität auf dem Server des Kunden bereitstellt. Die Serversoftware wird dem Kunden grundsätzlich nur im Wege des ASP überlassen.

(f) Fehlerklassen Auftretende Fehler werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde, betriebseinschränkende oder sonstige Fehler eingeordnet.

(aa) Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.

(bb) Ein betriebsbehindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.

(cc) Ein betriebseinschränkender Fehler liegt vor, wenn das Programm in wesentlichen Teilen verwendet werden kann, aber Fehler vorliegen, die ein Arbeiten mit dem Programm erschweren.

(dd) Unwesentliche Fehler Unwesentliche Fehler sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben. g) ASP (Application Service Providing) bedeutet das zeitlich beschränkte Zugänglichmachen der Funktionalitäten der Standardsoftware gegen Entgelt über Datennetze. h.) Berechtigte Nutzer bezeichnet die Anzahl von Personen, die simultan auf das Programm zugreifen dürfen. Sofern die berechtigten Nutzer nicht selbst im Angestelltenverhältnis des Kunden und/oder in dessen Geschäftsleitung tätig sind, sind von der NetzWerkPlan gesonderte Zustimmungen einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für Subunternehmer oder andere Personen, die im Auftrag des Kunden handeln.

§ 2 Vorbehalt der Annahme des Vertrags/ Gefahrübergang / Höhere Gewalt

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Abnahme / Übergabe auf den Kunden über. Der Kunde sorgt vor diesem Zeitpunkt durch technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht) und verpflichtet sich, von NetzWerkPlan leihweise überlassene Gegenstände und Datenträger in ausreichendem Maße zu versichern und gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

(2) Wird die NetzWerkPlan an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann und nicht zu vertreten hat, z.B.  Betriebsstörungen,  behördliche Eingriffe,  Energieversorgungsschwierigkeiten,  Streik oder Aussperrung, die NetzWerkPlan nicht mutwillig herbeiführt, es sei denn, dass diese Umstände im Bereich der NetzWerkPlan oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen.

(3) Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, den die NetzWerkPlan nicht zu vertreten hat, so werden beide Seiten von ihren Leistungspflichten befreit.

§ 3 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorgaben des Einzelvertrags, wie auch alle Zahlungsmodalitäten etc..

(2) Reisekosten und Spesen sind - soweit nicht anders vereinbart - gesondert zu vergüten.

(3) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

(4) Die Aufrechnung mit anderen als von NetzWerkPlan unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

§ 4 Vorbehalt

(1) NetzWerkPlan behält sich die Übertragung der Nutzungsrechte und aller anderen gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden gelieferten Leistungsergebnisse wie insbesondere Software, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Know-How, etc. bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung bestehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt der Vorbehalt bis zu deren Einlösung. Die vorgenannten Rechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Vorbehalts durch NetzWerkPlan nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, NetzWerkPlan teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(3) NetzWerkPlan kann im Falle eines Zahlungsrückstandes nach Fristsetzung die Sperrung der Serversoftware veranlassen, um ein weiteres unbefugtes Arbeiten mit der Software zu verhindern. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in denen die Software dem Kunden zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellt wird.

(4) Bei Geltendmachung des Vorbehalts durch NetzWerkPlan erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software oder der anderen Leistungsergebnisse, es sei denn NetzWerkPlan teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten

Die in Anlagen des Angebots als „Mitwirkungspflichten des Kunden“ bezeichneten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Das bedeutet: Sofern für die NetzWerkPlan ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird sie dem Kunden dieses per Fax mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen weiteren Verzugs hinweisen (Behinderungsanzeige). Die NetzWerkPlan kommt allerdings nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 6 Haftung

(1) Eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. Es darf kein Produkt im Produktivbetrieb genutzt werden, das nicht vorher getestet und abgenommen wurde. NetzWerkPlan übernimmt keine Haftung für entgangene Gewinne, Datenverluste etc.

(2) Sofern der Kunde die Software gekauft hat, obliegt dem Kunden obliegt die Pflicht, alle Daten der Systemumgebung, in der die gelieferte Software produktiv genutzt wird, in angemessenen Abständen zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen und bewährten Stand der Technik zu erfolgen. Die Haftung der NetzWerkPlan für die Wiederherstellung von Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von NetzWerkPlan angegebenen Art und Weise gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(3) Sofern NetzWerkPlan die Lösung im ASP vermietet, entfällt die vorgenannte Regelung.

(4) Die Haftung wegen Schäden, die infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht werden, wird der Höhe nach auf den von den Parteien individuell im Auftrag vereinbarten Betrag festgelegt.

(5) Schadensersatzansprüche, die aus einem Fehler des Produkts resultieren, verjähren 12 Monate nach der Abnahme bzw. Übergabe der Software. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 7 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder verwerten, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

(a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

(b) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

(c) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

(2) Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.

(3) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und zum Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

(4) NetzWerkPlan hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 8 Abwerbeverbot

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaligen Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners während der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter. Der Kunde verpflichtet sich, mit den mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und im Falle dessen, dass NetzWerkPlan als Subunternehmerin tätig wird, auch mit seinem Kunden eine dem Regulierungsinhalt dieser Klausel gleichartige Vereinbarung zu treffen.

(2) Bei Verletzung einer der oben genannten Bestimmungen wird für jeden Einzelfall eine Zahlung an den geschädigten Partner in Höhe von Euro 100.000,00 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.

§ 9 Allgemeines

(1) Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aus diesem Vertragsverhältnis stammen, Vertragserweiterungen oder - ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., Schöne Aussicht 30, 61348 Bad Homburg v. d. H., Telefon: (06172) 920930, Telefax: (06172) 920933, E-Mail: dgrischlichtung@aol.com, anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung endgültig zu bereinigen. Die Schlichtung führt zu einer Bindung an Tatsachenfeststellungen; die Einleitung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt in jedem Verfahrensstadium der Schlichtung offen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für beide Parteien bindend. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung. Die Schlichtungsordnung der DGRI kann abgerufen werden bei der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., Schöne Aussicht 30, 61348 Bad Homburg v. d. H. oder im INTERNET (www.dgri.de) unter der Rubrik „Service“.

Teil II: Lizenzbestimmungen

§ 1 Gegenstand der Lizenzbedingungen

(1) Software von Lieferanten Sofern Standardsoftware eines Lieferanten Gegenstand des Vertrags ist, werden dem Kunden die Lizenzbestimmungen des Lieferanten übergeben. Der Kunde hat diese Lizenzbestimmungen vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen und anzuerkennen. Anderenfalls steht NetzWerkPlan das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, da eine Erfüllung des Vertrags ohne entsprechende Erklärungen unmöglich ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers (Anlagen 2 oder Anlage 3) als verbindlich anzuerkennen. Sofern der Kunde die Software innerhalb eines Konzerns weitergibt, hat er diese Erklärung auch für die verbundenen Unternehmen abzugeben.

(2) Standardsoftware von NetzWerkPlan und Spezielle Entwicklungen Die hier niedergelegten Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Versionen der von NetzWerkPlan zur Verfügung gestellten Standardsoftware und der im Auftrag des Kunden angepassten Software, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates und anderen Releases. Ebenso erfasst sind – sofern vom Schutz des Urheberrechts erfasst – Dokumentationen und Bedienungsanleitungen.

(3) Nicht proprietäre Software

(4) Sofern nicht-proprietäre Software (OPEN SOURCE) Gegenstand des Vertrags ist, beschränkt sich die Funktion der NetzWerkPlan in diesen Fällen darauf, dem Kunden den besten Weg zur Beschaffung der Software zu benennen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verwendung und Bearbeitung der nicht proprietären Software nur möglich ist, wenn der Kunde die Vertragsbedingungen, die der Nutzung der nicht-proprietären Software zugrunde liegen, voll umfänglich beachtet. Der Sourcecode ist nicht Gegenstand der Übertragung von Nutzungsrechten.

§ 2 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

(1) Die Software Produkte der NetzWerkPlan sind durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Übereinkommen sowie sonstige Gesetze zum Schutze des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Die NetzWerkPlan und ihre Vorlieferanten sind Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Urheberrechte an den Software Produkten. Die Verletzung dieser Schutzrechte stellt eine wesentliche Rechtsverletzung dar, gegen die NetzWerkPlan alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den Software Produkten einschließlich der Dokumentation angebrachten Schutzrechtshinweise, insbesondere Copyright-Vermerke oder Marken sowie Seriennummern, zu verändern oder zu entfernen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Lizenzcodes, d. h. Codes, die den Zugang zu den Software Produkten ermöglichen, oder andere Sicherungsmechanismen aufzubrechen, zu entfernen, zu umgehen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen.

§ 3 Regelungen für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dauer (Kauf)

(1) Anzahl und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Kunde erwirbt das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständliche Software zu nutzen, d.h. in dem vertraglich vereinbarten Umfang in den Arbeitsspeicher der Rechner zu laden und in dem vereinbarten Umfang permanent auf Massenspeichern zu installieren Weitere Nutzungsrechte werden nicht übertragen.

(2) Die Nutzungsrechte werden vorbehaltlich der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der aus dem Vertrag für die Überlassung der Software zu zahlenden Forderungen zeitlich unbeschränkt übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung durch den Endkunden durch NetzWerkPlan geduldet und kann nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung jederzeit gekündigt werden.

(3) Der Kunde erhält die territorialen Nutzungsrechte nur für den regionalen Wirtschaftsraum, in dem er die Software erworben hat und innerhalb dessen der Server betrieben wird.

§ 4 Neue Software Releases (Softwarepflegevertrag)

(1) Der Umfang der Nutzungsrechte an den Releases, die dem Endkunden im Rahmen des Softwarepflegevertrags geliefert werden, ergibt sich aus § 12. Das Nutzungsrecht an der letzten, dem Endkunden überlassenen und fehlerfreien Version des Programms bleibt von einer Kündigung des Softwarepflegevertrags unberührt.

(2) Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die bereitgestellten Programme produktiv einsetzt. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken jeweils eine Kopie des Programmes anzufertigen.

§ 5 Regelungen für die zeitliche begrenzte Übertragung der Nutzungsrechte gegen Entgelt (ASP, Miete).

(1) Anzahl und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot/ Auftragsbestätigung. NetzWerkPlan räumt dem Endkunden einfache Nutzungsrechte ein, das überlassene Programm sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befristet für die Dauer dieses Vertrages zu vervielfältigen, d.h. in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden . Weitergehende Rechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der NetzWerkPlan.

(2) Die Nutzung des Programms im ASP durch den Kunden bedarf der gesonderten Zustimmung durch NetzWerkPlan. Der Kunde ist berechtigt, das Programm innerhalb eines klar beschriebenen Netzwerks, zu dem nur er, oder im Falle der Nutzung des Programms im Rahmen des ASP, nur sein Dienstleister Zugriff hat, auf einem dort bezeichneten Server und der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplatzrechnern (Clients) zu nutzen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur nach schriftlicher Zustimmung der NetzWerkPlan. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern bzw. auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ist unzulässig, es sei denn, NetzWerkPlan stimmt dem ausdrücklich zu. NetzWerkPlan kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.

(3) Das Nutzungsrecht an den Programmversionen, die durch die gelieferten Releases technisch ersetzt werden, erlischt spätestens drei Kalendermonate nach Lieferung.

§ 6 Überlassung der gemieteten Software an Dritte

(1) Der Kunde ist nur mit Zustimmung NetzWerkPlans dazu berechtigt, die gemietete Software an berechtigte Dritte zu überlassen. Bei der Serversoftware wird festgelegt, wie viele berechtigte Nutzer möglich sind

(2) Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Endkunden unterliegenden Dritten im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

§ 7 Regelungen für die zeitlich begrenzte Übertragung der Nutzungsrechte ohne Entgelt

(1) Dem Kunden wird das einfache, räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testzeitraumes begrenzte Nutzungsrecht für die Software übertragen. Das Recht umfasst nur die Befugnis, das Programm auf einen Computer zu laden und zu benutzen. Es wird kein anderes Nutzungsrecht übertragen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von NetzWerkPlan nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diese Nutzungsrechte an dem Programm einzuräumen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Software und Dokumentationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von NetzWerkPlan weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen.

(3) Zweck der Rechtsübertragung ist es, den Endkunden in die Lage zu versetzen, das Programm eine begrenzte Zeitdauer erproben zu lassen.

(4) Nach Ablauf dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, die Testversion umgehend nebst sämtlichen Kopien zu löschen, es sei denn, der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt ein weiterführendes Nutzungsrecht an der Software erworben.

(5) NetzWerkPlan kann das überlassene Nutzungsrecht jederzeit verlängern oder vor Ablauf der Frist kündigen.

(6) Die Haftung und Gewährleistung für die kostenlos überlassene Software richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil B

ASP

§ 1 Vertragsgegenstände des Application Service Providing (ASP)

I. Vermietung des Programms

(1) Der Mietvertrag umfasst folgende Leistungen:

(2) NetzWerkPlan vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags die im Auftrag bezeichnete Software. a) Vermietet wird immer nur die neueste, von NetzWerkPlan für den Kunden freigegebene Version der Software. Dem Kunden wird die Nutzbarkeit der Software der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte an der Software für die jeweilige Laufzeit gem. § 9 Abs. 2 des Vertrags überlassen. Der Funktionsumfang des Programms ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. In der Leistungsbeschreibung ist außerdem die Systemumgebung (definiert als die zur Nutzung der Software erforderlichen Hardware- und Softwarekomponenten, die nicht von der NetzWerkPlan zur Verfügung gestellt werden) beschrieben. b) Die Software wird zu folgendem vertragsmäßigen Gebrauch überlassen: Der Kunde und die berechtigten Benutzer, werden das Programm nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Rechte zur Untervermietung oder zur weiteren Unterlizenzierung einzuräumen. Er darf die Software auch nicht dazu einsetzen, fremde Daten zu erheben, zu bearbeiten zu speichern oder zu löschen oder anderen die Nutzung der Software zu solchen Zwecken zu erlauben. Die Software wird für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses laufend aktualisiert und fortentwickelt. Sofern die NetzWerkPlan die Software erneuert und sich dabei deren Bedienung ändert, stellt die NetzWerkPlan dem Kunden eine aktualisierte Bedienungsanleitung zur Verfügung.

(3) Anpassungen an geänderte spezielle Nutzungserfordernisse des Kunden sind nicht Teil der geschuldeten Leistung. Ebenso wenig enthalten ist die Überlassung von major releases, die wesentliche programmtechnische Änderungen und Verbesserungen beinhalten. Solche major Releases sind dadurch gekennzeichnet, dass die Versionsnummer links vom Komma geändert ist (also von 5 auf 6 etc.). Die Überlassung solcher Major Releases ist vom Kunden mit einem gesonderten Vertrag zu beauftragen und nicht Vertragsgegenstand. Der Anspruch des Kunden auf Überlassung einer Softwareversion, die den Anforderungen des lit. b. entspricht, bleibt unberührt. II. Zurverfügungstellung des Programms über das Internet

(1) Die NetzWerkPlan schuldet dem Kunden die Zurverfügungstellung des Programmes in der jeweils aktuellen Version, die am Übergabepunkt des Rechenzentrums der NetzWerkPlan mit den im Auftrag bezeichneten Mitteln vom Kunden abgerufen werden kann. Dabei bezeichnet der Terminus „abgerufen“, dass der Kunde die Software in den Arbeitsspeicher seines Rechners laden kann und Zugriff auf eigene Daten hat, die für ihn im Rechenzentrum der NetzWerkPlan gespeichert werden.

(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Abruf des Programmes über das Internet erfolgen muss, die NetzWerkPlan aber nicht für alle Risiken haften kann, die mit der jederzeitigen und ubiquitären Abrufbarkeit über das Internet verbunden sind, weil die NetzWerkPlan weder Daten selbst über das Internet überträgt noch diejenigen Personen aussucht, die die Übertragung besorgen. Die NetzWerkPlan haftet deshalb nur dafür, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen ordnungsgemäß am Übergabepunkt des Rechenzentrums abrufbereit zur Verfügung stehen, aber nicht dafür, dass die Daten allzeit und überall abgerufen werden können. Die NetzWerkPlan ist deshalb nicht für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des nutzerseitigen Übertragungssystems verantwortlich ebenso wenig wie für die Leistungen von Übertragungssystemen Dritter, die aufgrund der Internetspezifischen Besonderheiten zwar an der Übertragung der Daten mitwirken, aber nicht von NetzWerkPlan ausgewählt wurden und deren Verhalten auch nicht von NetzWerkPlan beeinflusst werden kann.

(3) Die Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt (innere Verfügbarkeit) richtet sich nach dem Auftragsformular. Der Terminus der inneren Verfügbarkeit beschreibt ebenfalls den Umstand, dass die Software aus Gründen der Einhaltung der Wartung und Pflege der Systemumgebung von Zeit zu Zeit nicht am Übergabepunkt zur Verfügung steht. Im Auftrag sind die Angaben über die innere Verfügbarkeit bezogen auf den Monatswert und die Wartungsintervalle ausdrücklich als solche gekennzeichnet Sie können je nach Ausgestaltung des Vertrags variieren.

(4) Nach Maßgabe des Vorgenannten ist die NetzWerkPlan ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Übermittlung von Daten in das Internet und an den Kunden sicherzustellen. Die Erreichbarkeit bestimmter Zielnetze schuldet NetzWerkPlan nicht.

(5) NetzWerkPlan wird den Kunden nur bei Vorliegen einer gesonderten Vereinbarung bei der Auswahl des für seine Zwecke geeigneten Zugangs zum Internet beraten. NetzWerkPlan hat bei der Beratung seine technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) NetzWerkPlan stellt dem Kunden die für den Zugang zum Programm und seinen Daten erforderlichen Schlüsseldaten (Benutzername, Kennwort) zur Verfügung. Zugangsdaten und Zugangsmodalitäten werden nur für die Dauer des Vertrages zugewiesen. III. Überlassung von Speicherplatz NetzWerkPlan stellt dem Kunden nach Maßgabe des Auftrags Speicherplatz auf Medien des Rechenzentrums zur Verfügung. Die technischen Details und die erforderlichen Wartungsintervalle, die die innere Verfügbarkeit der Daten betreffen, ergeben sich aus dem Angebot. IV Durchführung von Datenspeicherungen Die Durchführung der Datenspeicherung erfolgt je nach Vereinbarung.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind: a) Dieser Vertragstext. b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NetzWerkPlan, Teil A (Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen) und Teil E (Datenschutzerklärung).

(2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.

(3) Es gelten ferner Anlagen: A 1: Liste der vermieteten Software (laufend zu aktualisieren). A 2: Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden.

§ 3 Überlassung / Lieferung

NetzWerkPlan stellt die Software auf einem Server unter einer URL, die dem Kunden bekannt gegeben wird, einschließlich der Dokumentation der Software bereit. Die Überlassung des Programms ist erfüllt, wenn NetzWerkPlan dem Kunden einen Link mit der Internetadresse zur Verfügung gestellt hat und die Software dort am Übergabepunkt abrufbar ist. Die Überlassung des Speicherplatzes ist erfolgt, wenn der Kunde im Rechenzentrum der NetzWerkPlan Daten speichern, bearbeiten und löschen kann.

§ 4 Vergütung

(1) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind ohne Abzug zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Sofern der Kunde monatlich wiederkehrende Vergütungen zu leisten hat, sind diese monatlich im Voraus zu entrichten.

(2) Die Kosten für die Leitungsanbindung dieses Vertrags (z.B. der Deutschen Telekom AG oder anderer Currie) sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit der angebotenen Dienste.

(4) Dem Kunden ist die Erklärung der Aufrechnung mit etwaig aus diesem Vertragsverhältnis erwachsenen Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von NetzWerkPlan unbestrittenen Forderungen möglich.

(5) Das gleiche gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts.

(6) Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, dass durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch Dritte entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Vorbehalt

(1) NetzWerkPlan behält sich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis im Programm erteilt, wenn sich die NetzWerkPlan die Nutzbarkeit Programms vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht.

(2) NetzWerkPlan ist im Falle trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bestehenden Zahlungsrückstände berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Regelungen für die Abrufbarkeit der Daten Programme und Programme am Zielort des Abrufes, richtet sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung wird mithin nicht übernommen.

(2) Für die innere Verfügbarkeit, d.h. die Abrufbarkeit des Programms und der Daten des Kunden am Übergabepunkt des Rechenzentrums gelten folgende Regelungen:

(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der NetzWerkPlan durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der NetzWerkPlan ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie der NetzWerkPlan verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(5) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde den Fehler kennt oder hätte ohne Fahrlässigkeit erkennen können. Dies gilt nicht, sofern NetzWerkPlan nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig arglistig handelte, keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben geltend gemacht werden oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern NetzWerkPlan nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig arglistig handelte, keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben geltend gemacht werden oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten

(1) Die im Auftragsformular und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist NetzWerkPlan nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrags erklären. Die NetzWerkPlan gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.

(2) In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:  Kundenname  Leistungsort (Straße, Nr. , PLZ, Ort) Server, Projektbezeichnung  Beschreibung der Störung (Sporadisch oder permanent)  Leistungsbeeinträchtigung (Aufgerufene Funktion, verwendete Dateien, vom Programm angezeigte Fehlermeldung oder beobachtetes Verhalten)

(3) Der Kunde hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter zu benennen. Ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich Daten unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten oder durch NetzWerkPlan vorgegebenen Schnittstellen nutzen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte für den Zugang unmöglich ist. Das persönliche Kennwort ist in regelmäßigen Abständen zu ändern. Dritte, die den Internet-Anschluss des Kunden mit dessen Wissen und Wollen nutzen, sind hierzu nicht befugt.

§ 8 Übertragung von Nutzungsrechten

Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach dem Teil A, Abschnitt II

§ 9 Laufzeit

(1) Der Vertrag wird für die im Auftragsformular angegebene Zeit abgeschlossen.

(2) Der Beginn der beiderseitigen Leistungspflichten wird durch das technische Bereitstellungsdatum festgelegt und wird unter Einhaltung der Kündigungsfristen beendet.

(3) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils die im Angebot genannte Zeitspanne. Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen werden im Angebot geregelt.

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt und es NetzWerkPlan nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126 b BGB). Der Beweis des Zugangs der Erklärung obliegt dem Erklärenden.

§ 10 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die personenbezogenen Daten unverzüglich an den Kunden ausgehändigt und der Zugang des Kunden zur Serversoftware gesperrt.

Teil C: Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil C

Hosting

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) NetzWerkPlan überlässt dem Kunden den im Angebot in Gigabyte (GB) beschriebenen Speicherplatz auf einem beliebigen Speichermedium der NetzWerkPlan.

(2) NetzWerkPlan wird dem Kunden  einen virtuellen Server, d.h. Speicherplatz auf einem auch von anderen Kunden genutzten oder nutzbaren Speichermedium, der jedoch einen eigenen Domainnamen erhält und damit für Dritte als selbständiger Server erscheint (Variante ,,Web-Hosting“) oder  einen Server, der nur dem Kunden zur Verfügung steht (Variante ,,Web-Housing“) beschaffen.

(3) NetzWerkPlan wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet verschaffen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels der im Internet gebräuchlichen Protokolle (http, ftp, smtp, nntp) in dem jeweilig anwendbaren Protokoll an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden.

(4) NetzWerkPlan schuldet ein Bemühen, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten (Website) im World-Wide-Web über das vom NetzWerkPlan unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. NetzWerkPlan übernimmt keine Verantwortung für die ubiquitäre Erreichbarkeit von jedem Standpunkt aus zu der Website, soweit nicht ausschließlich das vom NetzWerkPlan betriebene Netz einschließlich der Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird.

(5) NetzWerkPlan trägt des Weiteren dafür Sorge, dass der Kunde die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den Server hat. Hierzu vergibt NetzWerkPlan einen Benutzernamen und ein Passwort an den Kunden, mit dem der Kunde seine Internetseiten im Wege des Datentransfers selbständig speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann (File Transfer Protocol – FTP).

(6) Zusätzlich zu diesen Regelungen gelten die Regelungen der AGB, Teil A Abschnitt I. Die hier niedergelegten Vereinbarungen gehen denen des Teil A vor.

(7) Datenschutzrechtliche Bestimmungen finden sich im Teil E Verweis der AGB der NetzWerkPlan.

§ 2 Geschwindigkeit und Verfügbarkeit des Servers

(1) NetzWerkPlan stellt durch eine dem Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung zu dem nächsten Internet-Knoten sicher, dass eine möglichst hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit erreicht wird.

(2) Der Webserver ist durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Monatsmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der NetzWerkPlan liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für NetzWerkPlan absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Updates länger als drei Stunden dauern, wird NetzWerkPlan dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Sollte es bei der Nutzung des Servers zu Störungen kommen, so wird der Kunde NetzWerkPlan von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Unterlassungen können ein Mitverschulden begründen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, NetzWerkPlan unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.

(3) Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Speicherplatz, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.

(4) Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte des Landes und Kantons verstößt, in dem NetzWerkPlan ihren Sitz hat. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €. Außerdem berechtigt ein Verstoß des Kunden gegen die genannten Verpflichtungen NetzWerkPlan zur außerordentlichen Kündigung.

(5) Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Pflichten, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des dem NetzWerkPlan entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der NetzWerkPlan von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, NetzWerkPlan von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der NetzWerkPlan, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

§ 4 Vorübergehende Sperrung

(1) NetzWerkPlan ist berechtigt, die Anbindung der Website zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Website), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website i.S.d. § 3 Abs. 4 vorliegt, aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet,oder dann wenn eine Infizierung infolge Viren, Trojaner etc. vorliegt.

(2) Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

(3) Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder aber NetzWerkPlan die Möglichkeit hatte, aufgrund des Verhaltens des Kunden den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 5 Vergütung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, an NetzWerkPlan eine Vergütung zu zahlen, die sich aus dem Angebot / Anlage X1 ergibt. Aus dieser Anlage ergeben sich auch die einzelnen Zahlungsmodalitäten.

(2) NetzWerkPlan ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen erstmalig 12 Monate nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die dem NetzWerkPlan aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Der Kunde kann im Falle einer Minderung der Kosten die Senkung der Vergütung verlangen. Der Kunde kann für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen, sofern die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt. NetzWerkPlan weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin.

§ 6 Zahlungsweise

(1) NetzWerkPlan wird dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung wie im Angebot dargestellt in Rechnung stellen. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von zwei Wochen zur Zahlung fällig.

(2) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der Zinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche der NetzWerkPlan ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Mitwirkungspflichten

(1) Die im Auftragsformular und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist NetzWerkPlan nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrags erklären. Die NetzWerkPlan gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.

(2) In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:  Kundenname  Leistungsort (Straße, Nr. , PLZ, Ort) Server, Domainname  Beschreibung der Störung (Sporadisch oder permanent)  Leistungsbeeinträchtigung (Zeitpunkt, angezeigte Fehlermeldung)

(3) Der Kunde hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter zu benennen. Ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich Daten unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten oder durch NetzWerkPlan vorgegebenen Schnittstellen nutzen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte für den Zugang unmöglich ist. Das persönliche Kennwort ist in regelmäßigen Abständen zu ändern. Dritte, die den Internet-Anschluss des Kunden mit dessen Wissen und Wollen nutzen, sind hierzu nicht befugt.

§ 8 Rechteeinräumung

(1) Die Inhalte der Website sind für den Kunden nach dem UrhG als Werk oder nach sonstigen Schutzgesetzen geschützt (,,geschützte Inhalte“).

(2) Der Kunde gewährt dem NetzWerkPlan das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.

(3) Der Kunde gewährt dem NetzWerkPlan das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte über das vom NetzWerkPlan unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zur Website von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben und diese Daten durch Herunterladen vom Server der NetzWerkPlan speichern können. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte von Dritten in Cache-Speichern vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr NetzWerkPlan zugerechnet.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und Mindestlaufzeit werden im Angebot geregelt. Wenn nicht anders vereinbart, gilt der Vertrag zunächst für eine erstmalige Vertragsperiode von einem Jahr und der bis zum 31. Dezember des Folgejahres liegenden Periode ab Vertragsschluss. Er verlängert sich stillschweigend um weitere Vertragsperioden von jeweils einem Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei schriftlich zu dem Ende der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(2) Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für NetzWerkPlan insbesondere vor, in dem a) der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht und sich der Kunde nicht binnen der gesetzlichen Fristen auf sein Recht zur Minderung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten berufen hat; b) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen der NetzWerkPlan das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch NetzWerkPlan nicht unverzüglich abstellt.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Regelungen für die Abrufbarkeit der Daten Programme und Programme am Zielort des Abrufes, richtet sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung wird mithin nicht übernommen.

(2) Für die innere Verfügbarkeit, d.h. die Abrufbarkeit des Programms und der Daten des Kunden am Übergabepunkt des Rechenzentrums gelten folgende Regelungen:

(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der NetzWerkPlan durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der NetzWerkPlan ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie der NetzWerkPlan verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(5) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzsprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde den Fehler kennt oder hätte ohne Fahrlässigkeit erkennen können. Dies gilt nicht, sofern NetzWerkPlan nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig arglistig handelte, keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben geltend gemacht werden oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern NetzWerkPlan nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig arglistig handelte, keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben geltend gemacht werden oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gelten die Regelungen des Teil A, Teil I der AGB der NetzWerkPlan.

Teil D: Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil D

Kauf und Softwarepflege

Teil I: Kaufvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde erwirbt von NetzWerkPlan die im Angebot näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Software“).

(2) Für die Beschaffenheit der von NetzWerkPlan gelieferten Software ist die bei Lieferung gültige und dem Kunden mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen in der vereinbarten Systemumgebung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet NetzWerkPlan nicht.

(3) Soweit Angestellte der NetzWerkPlan vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden.

(4) Vertragsbestandteile sind: a) Dieser Vertragstext. b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NetzWerkPlan, Teil A (Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen) und Teil D (Datenschutzerklärung). c) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.

(5) Es gelten ferner Anlagen: A 1: Liste der zu pflegenden Software (laufend zu aktualisieren). A 2: Besondere Mitwirkungspflichten.

§ 2 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis für die Software ergibt sich aus dem Angebot. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte für die sich aus dem Angebot ergebende Anzahl von Nutzern.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Rechnungsstellung.

(3) Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der NetzWerkPlan berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist NetzWerkPlan berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden der NetzWerkPlan nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Kunde die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, NetzWerkPlan die Kosten für den Abruf.

§ 3 Installation, Schulung, Pflege

(1) Auf Wunsch des Kunden übernimmt NetzWerkPlan die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und des jeweiligen Angebots.

(2) Einweisung und Schulung leistet NetzWerkPlan nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis des jeweiligen Angebots.

§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Die speziellen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Anlage zum Angebot. Neben diesen gelten die folgenden allgemeinen Mitwirkungspflichten als vereinbart:

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(3) Sofern die von NetzWerkPlan zu schaffenden Leistungen auf der Basis einer bestimmten Software erfolgen, wird sich der Kunde diese selbst zu beschaffen haben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot. NetzWerkPlan berät den Kunden über die erforderlichen Produktspezifikationen.

(4) Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

(5) Dem Kunden obliegt die Pflicht, die Daten in angemessenen Intervallen zu sichern. Schäden, die durch ein Unterlassen der Datensicherung entstehen, hat der Kunde selbst zu tragen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) NetzWerkPlan bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Käufer eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem NetzWerkPlan die Software dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert NetzWerkPlan gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

(4) Solange NetzWerkPlan auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der NetzWerkPlan Aussperrungen erfolgen (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), oder die Auslieferung durch behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert. NetzWerkPlan teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als acht Wochen an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 6 Gewährleistung

(1) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht NetzWerkPlan zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen.

(2) NetzWerkPlan ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Bei unerheblichen, nicht wesentlichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt.

(4) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch NetzWerkPlan zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der NetzWerkPlan Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den NetzWerkPlan - Richtlinien gemäß verarbeitet, betrieben und gepflegt worden sind.

(5) Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der Software entgegenstehen, unterrichtet der Kunde die NetzWerkPlan unverzüglich. Er ermächtigt NetzWerkPlan hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. NetzWerkPlan ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

(6) Die Nacherfüllung kann nach Wahl von NetzWerkPlan entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann NetzWerkPlan nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(7) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die Verkürzung der Verjährungsvorschriften gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aufgrund einer Verletzung von Leib. Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden und/oder wegen der Verletzung einer Garantiezusage, und/oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehungsweise geltend gemacht werden.

§ 7 Übertragung der Nutzungsrechte

Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach Teil A, Abschnitt II der AGB der NetzWerkPlan. Teil II Softwarepflegevertrag

§ 8 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind: a) Dieser Vertragstext. b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NetzWerkPlan, Teil A (Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen) und Teil E (Datenschutzerklärung).

(2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.

(3) Es gelten ferner Anlagen: A 1: Liste der gepflegten Software und Daten (laufend zu aktualisieren). A 2: Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden.

§ 9 Pflegeleistungen

Der Software-Pflegevertrag umfasst im Einzelnen die folgenden Leistungen:

(1) Fehlerbeseitigung a) NetzWerkPlan beseitigt innerhalb der definierten Fristen gemeldete Programmfehler. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den für den vertragsgemäßen Einsatz in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Gewährleistet wird die Erbringung der vertraglich vereinbarten Funktionen in der vereinbarten Systemumgebung. Nicht gewährleistet wird eine Funktion der Software in einer "normalen Systemumgebung". Die große Anzahl von Kombinationsmöglichkeiten bedingt nicht vorab einzuschätzende Unsicherheitsfaktoren, dass eine ordnungsgemäße Funktion der Software nur in einer vertraglich vereinbarten oder zuvor getesteten Systemumgebung gewährleistet werden kann. Die jeweils aktuellen Hinweise der NetzWerkPlan [Pflegehinweise] über die Systemumgebung sind unbedingt zu beachten. b) Bietet NetzWerkPlan dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern oder zur Vermeidung von Ausfällen anderer Programme, der Anlage oder von Geräten eine neue Programmversion oder Programmteile an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und – wenn und sobald es für ihn zumutbar ist – auf seiner Hardware gem. den Installationsanweisungen von NetzWerkPlan zu installieren.

(2) Lieferung neuer Software

(a) NetzWerkPlan wird die gepflegten Programme während der Vertragslaufzeit und der Zeit der Gewährleistung an sich ändernde gesetzliche oder technische Normen im Rahmen ihrer betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Ebenfalls werden die gepflegten Programme an den jeweils gebräuchlichen Versionen der erforderlichen Softwareumgebung (Betriebssystem und für vertragsgemäße Funktion erforderlichen Programme) angepasst.

(b) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Anpassung für NetzWerkPlan mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. Die Unzumutbarkeit ist indiziert, wenn die für die Anpassung des Programmes erforderlichen Personalkosten 10% höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Personalkosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der Pflegeleistung mindestens ein Jahr vergangen ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen.

(c) Neue Releases: NetzWerkPlan stellt dem Kunden neue Releases der zu pflegenden Software zur Verfügung, sofern verfügbar und erforderlich.

(d) Die weitergehende Anpassung an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des Kunden ergeben, ist nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung.

(e) NetzWerkPlan kann nach billigem Ermessen bestimmen, ob die programmtechnischen Leistungen auch durch Auslieferung von Datenträgern (einschließlich Updates oder Upgrades des gepflegten Programms) durch Auftragserteilung an Dritte oder durch Hinweise an das Personal des Kunden zur Eingabe von Programmänderungen oder der Änderung von Programmparametern erbracht werden. Die Erfüllung in Form von Updates oder Upgrades kann der Kunde ablehnen, wenn diese nicht gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie das ersetzte Programm. Das Ablehnungsrecht gilt auch, wenn die Umstellung auf die angebotene fehlerfreie Version mit unzumutbaren Kosten für den Kunden verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der Software folgen.

(f) Die von NetzWerkPlan erstellte Software besteht teilweise seit mehreren Jahren. Es ist nicht möglich, jegliche ältere Version dieser Software fortwährend weiterzuentwickeln und zu pflegen. NetzWerkPlan entwickelt und pflegt nur Programme (einschließlich der jeweils dazugehörigen Komponenten), die entweder mit dem aktuellen oder dem letzten vorherigen Release dieser Programme kompatibel sind. NetzWerkPlan wird die Kündigung der Pflege einer Basisversion der Software (4.x oder 5.x) mit einer Frist von mindestens 18 Monaten ankündigen.

(g) Sollte der Kunde den Wunsch haben, ältere Software zu verwenden, ist die Pflege dieser Software nicht mehr von der Wartungspauschale gem. § 12 Abs. 1 gedeckt, sondern gesondert nach § 10 dieser Vereinbarung zu beauftragen.

(3) Hotline

(a) NetzWerkPlan erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden Montag bis Freitags von 9:00 Uhr bis 16:30 durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Hessen) wird keine Hotline betrieben.

(b) Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines software-technischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen.

(c) Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software.

(d) Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten.

(e) Für eine Beratung des Kunden schuldet NetzWerkPlan keinen Erfolg.

§ 10 Sonstige Leistungen / Nicht von der Pauschale umfasste Leistungen

(1) NetzWerkPlan wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 9 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für  Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist;  Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von NetzWerkPlan vor Ort beim Kunden;  Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen;  sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden (9:00 Uhr-16:30 Uhr) von NetzWerkPlan vorgenommen werden;  Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von NetzWerkPlan nicht autorisierten Personen erfolgt sind;  Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von NetzWerkPlan zu vertretende Umstände erforderlich werden;  Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht und Versandkosten;  Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;  Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme;

(2) NetzWerkPlan ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. NetzWerkPlan wird sich aber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist.

§ 11 Definitionen und Service Level

(1) Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

(a) Fehlerklassen: Es gelten die Definitionen des Teils A der AGB, § 1 Abs. 4.

(b) Reaktionszeit ist der Zeitraum gem. § 11 Abs. 3 vom Eingang der Meldung bis zum Beginn der Fehlerbeseitigung mit der ersten Statusmeldung an den meldenden Kunden.

(c) Fehlerbehebungszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Fehlermeldung bei NetzWerkPlan bis zum Abschluss der Fehlerbeseitigung oder zumindest Installation einer für den Kunden zumutbaren Umgehungsmöglichkeit. Sie wird über die Prioritäten dargestellt, die nur eine angestrebte Problembehebungszeit festlegen, da die Fehlerbeseitigung aufgrund der unterschiedlichen Komplexität der Fehler nicht in jedem Fall innerhalb des definierten Zeitrahmens erbracht werden kann. Die Fehlerbehebungszeit ist nicht gleichzusetzen mit der Reaktionszeit. Diese bezeichnet den Zeitraum vom Eingang der Meldung über das Bestehen eines Fehlers bis zu dem Beginn mit der Arbeit, die der Fehlerbehebung dient.

(2) Arbeitszeiten Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Geschäftszeiten von NetzWerkPlan von Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 16.30 Uhr. Es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Hessen.

(3) Fehlerkategorien und Reaktionszeiten Level Definition Leistung NetzWerkPlan 1 Betriebsverhindernde Fehler  Reaktionszeit: Spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.  Fehlerbehebungszeit: NetzWerkPlan wird mit der Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung erfolgt oder eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde. 2 Betriebsbehindernde Fehler  Reaktionszeit: Spätestens am übernächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.  Fehlerbeseitigungszeit: NetzWerkPlan wird mit der Fehlerbehebung innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde. 3 Betriebseinschränkende Fehler  Reaktionszeit: Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung.  Fehlerbehebungszeit: NetzWerkPlan wird eine erste Antwort zu den Wünschen nach ergänzenden Informationen oder Klarstellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Fehlermeldung zur Verfügung stellen und eine Umgehungslösung sowie Programmverbesserungen gegebenenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Updates berücksichtigen. 4 Sonstige Fehler, unwesentliche Fehler, leichte Fehler  Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

(4) Auftretende Fehler werden im Rahmen der Fehlermeldung von den Parteien einvernehmlich in die unter Absatz 3 genannten Fehlerkategorien klassifiziert. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet NetzWerkPlan über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

§ 12 Vergütung

(1) Die Pflegegebühr richtet sich nach dem letzten verbindlichen Angebot der NetzWerkPlan. Sie ist ausschließlich für die in § 9 Abs.2 und § 9 Abs.3 genannten Leistungen der NetzWerkPlan zu zahlen. Die Fehlerbehebung ist kostenfrei.

(2) Die Pflegegebühr ist jeweils vierteljährlich im Voraus zahlbar. Sie ist jeweils zum Monatsersten eines Quartals fällig.

(3) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) NetzWerkPlan ist berechtigt, mit Wirkung zum Beginn eines Vertragsjahres eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung der Vergütung nicht zustande, so ist die Vergütung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln, der auf Antrag einer Partei von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen ist. Scheitert der Einigungsversuch, richtet sich die Beendigung nach § 10 dieses Vertrages.

(5) Zusätzliche, nicht im § 9 aufgeführte Leistungen der NetzWerkPlan sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste der NetzWerkPlan zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind sofort fällig.

(6) Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der NetzWerkPlan vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 18 handelt.

§ 13 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde wird NetzWerkPlan bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere  während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;

(2) NetzWerkPlan kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. Er wird insbesondere  bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von NetzWerkPlan gestellter Formulare – NetzWerkPlan einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen melden;  festgestellte Fehlfunktionen NetzWerkPlan in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen;  NetzWerkPlan im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von NetzWerkPlan Beauftragten anhalten;  den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von NetzWerkPlan beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind;  die von NetzWerkPlan erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von NetzWerkPlan einspielen und immer die von NetzWerkPlan übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;  alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

(3) Bei den vorstehend genannten und den in der Anlage zum Wartungsvertrag genannten Mitwirkungspflichten A 2 handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist NetzWerkPlan zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist NetzWerkPlan berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.

§ 14 Gewährleistung für die Funktionserhaltung (§ 9 Abs.1)

(1) Nicht als fehlerhaft gilt eine Pflegeleistung, bei der NetzWerkPlan anstelle der Fehlerbehebung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Dazu ist NetzWerkPlan auch berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.

(2) Gelingt es NetzWerkPlan innerhalb einer angemessenen Frist nicht, die ihm obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt, die Pflegegebühr zu mindern. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Software nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange NetzWerkPlan zur Fehlerbehebung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.

(4) Änderungen der Software oder der Systemumgebung

(a) Sofern der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden an der vertragsgegenständlichen Software nach der Installation oder Abnahme ändert der vertragsgegenständlichen Software Änderungen vornehmen, denen die NetzWerkPlan vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der NetzWerkPlan keine Pflicht zur Fehlerbehebung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Fehler nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese Änderungen eine Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

(b) Sofern der Kunde ohne Zustimmung der NetzWerkPlan die Systemumgebung des Programms nach der Installation oder Abnahme der vertragsgegenständlichen Software ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht durch die Veränderung der Systemumgebung verursacht wurde.

(5) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme der Pflegeleistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der Pflegeleistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird, und/oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(6) Hat der Kunde zehn Tage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn NetzWerkPlan den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend m.

(7) Stellt sich heraus, dass von NetzWerkPlan erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der NetzWerkPlan zugrunde zu legen.

§ 15 Lieferung neuer Software

(1) Die Lieferung der Software erfolgt per Datenträger oder Online als FTP-Download.

(2) Kann NetzWerkPlan trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ihren Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Betriebsstörungen, die nicht von NetzWerkPlan zu vertreten sind) nicht nachkommen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

(3) Vor der Nutzung der Software muss diese in einem Testsystem installiert werden.

§ 16 Gewährleistung für die Lieferung neuer Software (§ 9 Abs.2)

(1) § 377 HGB ist bei der Lieferung neuer Software zu beachten.

(2) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im System gefährdet ist, kann NetzWerkPlan eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 Abs.1 bis Abs.4.

§ 17 Haftung

(1) Die Haftung für die Verletzung von Vermögensschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit wird der Höhe nach auf die individuelle, zwischen den Parteien ausverhandelte Summe begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Schäden, die aus einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Verletzung einer Garantiezusage geltend gemacht werden oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Eine Nutzung des Systems vor der Abnahme im „Produktivbetrieb“ erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für entgangene Gewinne, Datenverluste etc.

(3) Dem Kunden obliegt die Pflicht, die Daten täglich einmal zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Sofern der Kunde ohne Zustimmung der NetzWerkPlan die Systemumgebung des Programms nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung verursacht wurde.

(5) Die Kompatibilität der Programme zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu dem ausdrücklich in dem Angebot erwähnten System gewährleistet.

(6) NetzWerkPlan übernimmt keine Haftung für die Kompatibilität der Software zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität simultan gelieferter Systeme gewährleistet. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren.

§ 18 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt zunächst für zwei Jahre. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

(2) Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Pflegevertrages unberührt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der Kunde wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch NetzWerkPlan zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Pflegegebühr anteilig erstattet.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach dem Teil A Abschnitt II der AGB.

(2) Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programme produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programme beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken Zwecken jeweils eine Kopie des Programmes anzufertigen.

§ 20 Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind im Teil E der AGB niedergelegt.

Teil E: Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil E

Datenschutzbestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Einhaltung der Datenschutzregelungen durch die NetzWerkPlan GmbH.

§ 2 Grundsätze

(1) NetzWerkPlan ist verpflichtet, die Vertraulichkeit von Daten des Auftraggebers zu wahren. Sie ist insbesondere zur Einhaltung aller für den Datenschutz und die Datenverarbeitung geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet und wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen laufend überwachen.

(2) NetzWerkPlan wird die ihr im Rahmen des Einzelauftrags zur Verfügung gestellten bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers der ausschließlich auf der Basis dieses Vertrages und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung/Nutzung der Daten des Auftraggebers zu anderen Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) NetzWerkPlan hat durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies umfasst insbesondere den Schutz gegen unbefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen und andere unbefugte Bearbeitungen. Auf Verlangen hat NetzWerkPlan die entsprechenden Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. NetzWerkPlan wird zur Löschung, Verarbeitung oder Archivierung bestimmte Datenträger auch während des Transports gegen unberechtigte Einsichtnahme und Verlust schützen.

(4) NetzWerkPlan verpflichtet sich, den Auftraggeber über die übertragenen Aufgaben regelmäßig sowie im Falle der Identifizierung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung unverzüglich zu informieren und die weitere Behandlung abzustimmen.

(5) Sämtliche vorgenannten Rechte und Pflichten bestehen nach Beendigung eines Einzelauftrags für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren fort, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Vertrag beendet wird. Relevante Unterlagen müssen ebenso lange weiterhin verfügbar bleiben.

§ 3 Einzelheiten, die im Auftrag zu regeln sind

Sofern die Möglichkeit besteht, dass NetzWerkPlan mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Kontakt kommt, ist hierzu eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO zwischen dem Auftraggeber und NetzWerkPlan zu schließen. Diese regelt Art und Umfang der Auftragsverarbeitung und die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.

§ 4 Personenbezogene Daten

Soweit bei der Erbringung der in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen personenbezogene Daten durch NetzWerkPlan verarbeitet werden, erfolgt dies in Form der Auftragsdatenverarbeitung für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO. Näheres hierzu regelt die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO zwischen dem Auftraggeber und NetzWerkPlan.

§ 5 Verarbeitung der Daten

Bei der Verarbeitung von Daten, das heißt bei deren Speicherung, Änderung, Übermittlung, Sperrung und/oder Löschung, ist NetzWerkPlan gemäß Art. 28 DSGVO verpflichtet, ausschließlich den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Weisungen bedürfen der Schriftform. Ohne entsprechende Weisungen darf NetzWerkPlan die ihr überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verarbeiten. Näheres hierzu regelt ggf. die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO zwischen dem Auftraggeber und NetzWerkPlan.

§ 6 Verantwortlichkeit

Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -Nutzung gemäß den Vorschriften der DSGVO/BDSGneu, des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und/oder den sonstigen einschlägigen Datenschutzbestimmungen sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten ist allein NetzWerkPlan verantwortlich.

§ 7 Störungen

NetzWerkPlan hat den Auftraggeber bei Störungen, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen und anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung von Daten unverzüglich zu informieren.

§ 8 Kontrolle

(1)Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Bestimmungen der DSGVO/BDSGneu, des TKG und/oder sonstiger einschlägiger Datenschutzbestimmungen sowie der Datensicherungsmaßnahmen zu kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen dürfen nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten in den Betriebsräumen des Auftragnehmers erfolgen. Dabei ist die NetzWerkPlan berechtigt, Einsicht in die von dem Auftragnehmer geführten Unterlagen und Datenträger zu nehmen, soweit diese die von NetzWerkPlan und/oder von deren Auftraggeber übermittelten Daten betreffen. Die Kontrollmaßnahmen werden ausschließlich vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers vorgenommen. Sofern der Datenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Informationen über die NetzWerkPlan erhält, die über das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen, ist er auch gegenüber dem Auftraggeber der NetzWerkPlan zur Geheimhaltung verpflichtet. (2)Muss dem Auftraggeber zu dem Zweck der Leistungserbringung außerhalb der Räume der NetzWerkPlan und/oder deren Auftraggeber Zugriff auf personenbezogene Daten oder schützenswerte Unternehmensdaten eingeräumt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, den notwendigen ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten jederzeit zu kontrollieren.

§ 9 Neue Anforderungen

Sollten neue gesetzliche Anforderungen eine Änderung dieser Datenschutzbestimmungen erforderlich machen, so werden die Parteien sich unverzüglich in der Weise einigen, dass den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.

§ 10 Rechte an den Daten

NetzWerkPlan erwirbt keine Rechte an dem Auftraggeber im Rahmen der Durchführung eines Einzelvertrags gespeicherten Daten, insbesondere den personenbezogenen Daten Dritter.

§ 11 Nutzung der Daten

NetzWerkPlan wird die personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO/BDSGneu, bzw. TKG, die sie im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erlangt, ausschließlich zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten aus jeweiligen Einzelvertrag verarbeiten und nutzen.

§ 12 Mitarbeiter

NetzWerkPlan ist verpflichtet, ausschließlich Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen, die im Mindestumfang dieser Vereinbarung auf das Datengeheimnis verpflichtet sind und deren Verpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer unter diesem Projektvertrag fortbesteht.

§ 13 Herr der Daten

Der Auftraggeber bleibt sowohl im vertragsrechtlichen als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“. Ob und in welchem Umfang Dritte Daten eingeben oder auf solche zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Auftraggebers. Soweit diese Dritte zur Nutzung von Daten zulassen, wird der Auftraggeber für eine entsprechende Organisation der Berechtigungsverwaltung, der Passwortvergabe etc. sorgen und NetzWerkPlan insoweit informieren. Die Herrschaft auch über diese Informationen und Daten, betreffend den Zugang Berechtigter bzw. die Verhinderung des Zugangs Unberechtigter, steht dem Auftraggeber jederzeit zu.

§ 14 Herausgabe der Daten

Als Alleinberechtigter hinsichtlich der Daten ist der Auftraggeber jederzeit während des Vertragsverhältnisses berechtigt, schriftlich die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen, insbesondere des zuletzt gezogenen Backups und verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

§ 15 Ende der Nutzungsberechtigung

(1)Im Fall der Beendigung der Vertragsbeziehung ist NetzWerkPlan nicht weiter berechtigt, die Daten zu nutzen. Sie werden in einem üblichen Format herausgeben. NetzWerkPlan wird die Löschung bei ihr verbleibender Kopien der Daten anschließend unverzüglich vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Form nachweisen, soweit nicht der Löschung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. In diesem Fall gelten die in diesem Vertrag geregelten Einsichts- und Kontrollrechte fort. (2)Gleichgültig, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endet, steht NetzWerkPlan kein Zurückbehaltungsrecht an den Daten oder Unterlagen zu.

§ 16 Datensicherheit

(1) Soweit NetzWerkPlan als Auftragsverarbeiter tätig ist, trägt sie nach Art. 28 DSGVO für die ordnungsgemäße Durchführung der mit dem Auftraggeber vereinbarten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen Sorge. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich insbesondere auch auf die logische und physische Datensicherheit.

(2) Die Parteien verpflichten sich, beim Einsatz von Software, deren Betrieb in ihren Verantwortungsbereich fällt, durch entsprechende Maßnahmen, wie z. B. den Einsatz hinreichend qualifizierten Personals oder die Einhaltung bestimmter Verfahren, für eine ordnungsgemäße Anwendung zu sorgen. Sie verpflichten sich ferner, die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung (GoD) zu beachten, geeignete Virenschutz-, Sicherungs- und Backupmaßnahmen zu treffen sowie sämtliche Maßnahmen in ihrer jeweiligen Leistungssphäre zu ergreifen, die zum Stand der Technik innerhalb des im vorliegenden Zusammenhang relevanten Teils der IT-Branche zu zurechnen sind.

(3) Nicht mehr benötigtes Test- und Ausschussmaterial, das im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags anfällt und sich im Verfügungsbereich des Auftragnehmers befindet, wird unter Beachtung notwendiger Sicherungsmaßnahmen von der dem Auftragnehmer vernichtet.

(4) Die Parteien verpflichten sich, keinem Unbefugten die ihnen zur Nutzung der Systeme der anderen Partei zugeteilten Zugriffsberechtigungen einzuräumen oder auch nur bekannt zu geben.

(5) Die Benutzung von Test-, Abnahme- und Produktionsdaten durch NetzWerkPlan ist außerhalb der Maßgaben dieses Vertrages nicht zulässig. Zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit vereinbaren die Parteien die strikte Trennung von Test-, Abnahme- und Produktionsdaten. Soweit es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO/BDSGneu handelt, dürfen Echtdaten nur nach Veränderung dergestalt, dass eine Zuordnung zu Personen oder bestimmbaren Personen nicht möglich ist, in Testumgebungen verwendet werden.

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